AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Lieferung
1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.

2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige schriftliche Vereinbarung erfolgt ist. Handelsübliche und zumutbare Farb- und Maserabweichungen bei Holz-, Textil- oder Steinoberflächen bleiben vorbehalten.

II. Lieferfrist
1. Falls der Unternehmer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Kunde eine angemessene Nachlieferfrist – beginnend vom Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Kunden, oder im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf – zu gewähren. Liefert der Unternehmer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

2. Vom Unternehmer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Unternehmers oder bei dessen Vorlieferanten, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferfrist entsprechend. Zum Rücktritt ist der Kunde nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der verlängerten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Kunden beim Unternehmer an den Kunden erfolgt. Die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Schadensersatz statt der Leistung bleiben unberührt.

III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Unternehmers.
Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. Der Kunde verpflichtet sich, das Eigentum auch dann entsprechend für den Unternehmer zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Kunde, sondern für Dritte bestimmt sind und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
Jeder Standortwechsel und Eingriff Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Unternehmer unverzüglich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls in Kopie.

IV. Montage
1. Hat der Unternehmer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände oder Decke, so hat er dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen.

2. Die Mitarbeiter oder Subunternehmer des Unternehmers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des Unternehmers hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Kunden von den Mitarbeitern oder den Subunternehmern des Unternehmers ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer und Kunde.

V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung der Ware den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe/der Abnahme/der Ingebrauchnahme auf den Kunden über.

VI. Erfüllungsverweigerung
1. Wenn der Kunde nach Abschluss des Vertrages dessen Erfüllung verweigert, ist der Unternehmer berechtigt, 25 % der vereinbarten Vergütung als pauschalen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Unternehmer kein oder ein geringer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Rechte des Unternehmers bleiben unberührt.

VII. Rücktritt
1. Der Unternehmer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Unternehmer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Unternehmer den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen.

2. Der Unternehmer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde, es sei denn, der Kunde leistete unverzüglich Vorauskasse oder ausreichende Sicherheit.

VIII. Warenrücknahme
1. Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat der Unternehmer Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung. Seine Aufwendungen umfassen unter anderem die Kosten für den Transport und die Montage.

2. Die Regelungen über Abzahlungsgeschäfte bleiben im Übrigen unberührt.

IX. Gewährleistung
1.Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des BGB.


2. Gewährleistungsansprüche verjähren entsprechend der gesetzlichen Regelung; die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang zu laufen.

3. Im Übrigen bleibt die Haftung für vereinbarte Beschaffenheiten unberührt.

4. Sollte bei vom Kunde behaupteten Mängeln hierüber keine Einigung erzielt werden, so sind Unternehmer und Kunde berechtigt, einen von der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer am Sitz des Kunden zu benennenden öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen als Schiedsgutachter zu beauftragen. Gegen dessen Feststellung bleibt den Vertragsparteien der Rechtsweg im gesetzlichen Umfang vorbehalten. Die Kosten des Sachverständigen trägt die unterliegende Vertragspartei, bei teilweisem Obsiegen bzw. Unterliegen werden die Kosten angemessen verteilt.

X. Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist für den Gerichtsstand der Sitz der Firma des Unternehmers ausschließlich ausschlaggebend. Wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Firma des Unternehmers.

XI. Rechtswahl
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, ohne UN-Kaufrecht.

Stand 30.06.2020

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